Satzung:

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Kinderladen Kleine Strolche“ und erhält nach dem Eintrag ins Vereinsregister den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Glienicke/Nordbahn
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern im Alter von 2 bis 7 Jahren. Hierzu soll ein von den Eltern selbstverwalteter Kindergarten errichtet und unterhalten werden.
In dieser sozialpädagogischen und familienergänzender Einrichtung sollen Kinder tagsüber bis zu 8 Stunden täglich betreut werden. Dabei soll z.B. eine Förderung im motorischen, musischen und sozialen Bereich erfolgen, wobei nach einem ganzheitlichen Erziehungsansatz eine Balance hergestellt werden soll, z.B. zwischen angeleitetem Spiel und der Eigeninitiative der Kinder, zwischen ruhigen und aktivitätsgeprägten Phasen usw.. Auf eine gesunde Ernährung wird besonderer Wert gelegt, d.h. es soll fleischarme, vitaminreiche Vollwertkost angeboten werden.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks mietet der Verein geeignete Räumlichkeiten an, die kindgerecht umgebaut und ausgestattet werden, und beschäftigt mindestens die laut §10 Kitagesetz erforderlichen pädagogischen Fachkräfte.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre gewährten Darlehen zurück.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt.
(2) Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
(3) Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Fall einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
(5) Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in einer Einrichtung des Vereins betreuten Kindes ist, nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein halbes Jahr lang keinen Beitrag entrichten, so gilt dies als Austritt aus dem Verein.
(6) Wenn ein Mitglied
– gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat, oder
– trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist,
so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§5 Beiträge, Vereinsvermögen

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet z.B. über
-die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
-die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
-den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
-die zu erhebenden Beiträge,
-Satzungsänderungen,
-die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
-die Auflösung des Vereins.
Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(3) Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Jede Mitgliedsfamilie hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstands und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und dieser seine Amtstätigkeit aufnehmen kann.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Personalmanagement sowie
– die Anmietung von Geschäftsräumen.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Landesverband zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
(3) Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.